Die Entscheidung der Woche
von Denise Zangenfeind |
Mit Besschluss vom 19.05.2023 entschied das OLG Frankfurt am Main über die Vergütung für eines berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers im Falle unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit.
Das Gericht führte aus, dass eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft nicht möglich ist.
Für einen Nachlasspfleger, der tätsächlich berufsmäßig tätig ist, kommt bei unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit nur die Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB in Betracht. Zur Bestimmung der Höhe seiner Vergütung muss sich ein solcher Nachlasspfleger behandeln lassen, als sei er nicht berufsmäßig tätig geworden. Im Ergebnis kann dann weder ein Stundensatz gewährt werden, der bei festgestellter berufsmäßiger Führung angemessen wäre, noch kann Umsatzsteuer zusätzlich festgesetzt werden.
Die fachliche Qualifikation ist unbeachtlich, da diese im Rahmen des § 1836 Abs.2 BGB keine Rolle spielt (anders als bei berufsmäßiger Tätigkeit). Auch wenn die Vorschriften des VBVG im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 1836 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kommen, können diese laut dem Gericht aber als Anhaltspunkt für eine Bemessung des Stundensatzes die Sätze des § 3 VBVG herangezogen werden.
OLG Frankfurt a.M. 20 W 271/18
Artikel: dz