Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 30.03.2023 entschied das BAG über eine potentielle Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmer.

 

Das Gericht hat eine solche im Ergebnis verneint. Begründet hat es dies damit, dass die Haftung einer GmbH gem. § 13 Abs. 1 GmbHG grds. auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Ein Durchsgriffshaftung stellt den Ausnahmefall dar.

 

Der Geschäftsführer kann allerdings bußgeldrechtlich herangezogen werden,  § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, wenn die GmbH ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG verletzt, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG genannten Zeitpunkt zu zahlen.

 

Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Geschäftsführer persönlich zur Haftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Die oben genannten Vorschriften sind kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführer.

 

BAG 8 AZR 120/22

Artikel: dz

 

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