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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 20.12.2022 entschied das BAG über die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers im Rahmen der 15-Monatsfrist bzgl. des Urlaubsverfalls.

 

Grundsätzlich können Urlaubsansprüche bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des 31.03. zweiten Folgejahres verfallen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und seinen Urlaub deshalb im Urlaubsjahr nicht antreten konnte.

 

Das Gericht führte sodann weiter aus, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf der Monatsfrist unabhängig von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers verfällt, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.3. des zweiten Folgejahres arbeitsunfähig war.

 

Hat allerdings ein Arbeitnehmer seinen Anspruch in einem Bezugszeitraum erworben, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er arbeitsunfähig geworden ist, setzt der Lauf der 15 Monatsfrist grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. In dieser Fallkonstellation trifft den Arbeitgeber grundsätzlich die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs gem. § 7 Abs. 1 S.1 BUrlG.

 

BAG 9 AZR 401/19

Artikel: dz

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