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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 16.03.2023 entschied das LAG Hamm über die Teilkündbarkeit einer Homeoffice-Vereinbarung.

 

Das Gericht kam hierbei zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung einer Teilkündbarkeit zulässig ist, sofern für jede Partei ein Kündigungsrecht eingeräumt wurde.

 

Es führte aus, dass zwar ist eine Teilkündigung, die nur einzelne Bestandteile des Arbeitsvertrags betrifft, im Grundsatz unzulässig ist, weil eine einseitige Änderung von Vertragsbedingungen gegen den Willen des Vertragspartners nicht erfolgen kann. Wurde den Parteien hierzu aber ausdrücklich ein Recht eingeräumt, erfolgt die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen nicht gegen den Willen des anderen Vertragspartners, sondern allein aufgrund des vereinbarten Teilkündigungsrechts.

 

Das Kündigungsrecht betrifft nicht die im synallagmatischen Verhältnis stehenden wechselseitigen Pflichten des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung von seiner Wohnung aus erbringen darf. Es wird nicht die Hauptleistungspflicht des AN einer einseitigen Abänderbarkeit unterworfen, sondern eine Erfüllungsmodalität ausgestaltet. Das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis bleibt unverändert.

 

LAG Hamm 18 Sa 832/22

Artikel: dz

 

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