Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

ENTSCHEIDUNG DES MONATS

 

Mit Urteil vom 30.03.2023 entschied der EuGH über die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Erben vor dem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts. Die Entscheidung betraf außerdem die spätere Eintragung dieser Erklärung im Register eines anderen Mitgliedstaats auf Antrag eines anderen Erben.

 

Der EuGH stellte in seiner Entscheigung klar, dass Art. 13 EuErbVO so auszulegen ist, dass er nicht entgegensteht, wenn ein Erbe bei einem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenhalts eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft abgibt, die Erbschaft aber von einem Erblasser herrührt, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte und ein anderer Erbe später die Eintragung der Erklärung beim zuständigen Gericht des letztgenannten Mitgliedstaats beantragt.

 

Zur Begründung wird der 32. Erwägungsgrund angeführt, der davon spricht, dass "die Personen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, Erklärungen im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzugeben, [...] das Gericht oder die Behörde, die mit der Erbsache befasst ist oder sein wird, innerhalb einer Frist, die in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vorgesehen ist, selbst davon in Kenntnis setzen [sollten], dass derartige Erklärungen abgegen wurden."

 

Unter diesen Umständen ist eine weite Auslegung in Bezug auf die Übermittlungen von Erklärungen gem. Art. 13 geboten. Der Zweck dieser Übermittlung besteht nämlich darin, es diesem Gericht zu ermöglichen, von einer solchen Erklärung Kenntnis zu nehmen und sie bei der Abwicklung des Nachlasses zu berüksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, wie diese Erklärung dem Gericht zur Kenntnis gebracht wird oder von wem sie herrührt.

 

EuGH C-651/21

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