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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Erbrecht #Groß-Gerau #Testament #Notizzettel #Riss #Widerruf #Urkunde

Mit Beschluss vom 28.01.2020 entschied das OLG München über die Wirksamkeit eines Testaments auf einem eingerissenen Notitzzettel.

Grundsätzlich steht der Wirksamkeit eines Testaments nicht entgegen, dass es auf einem ungewöhnlichen Material errichtet wurde. Die Rechtsprechung hat als Regel etabliert, dass es regelmäßig keinen Grund gibt, der Frage nachzugehen, ob lediglich ein Entwurf vorliegt, wenn ein formgerechtes Testament mit vollständigem Inhalt gegeben ist und es auch sonst keine Anhaltspunkte gegen einen Testierwillen gibt.

Zur Ermittlung des Testierwillens kann auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden; insb. den Umstand, dass der Erblasser auch frühere Testamente auf ungewöhnlichem Papier errichtet hat.

Ein bloßes Einreißen des Notizzettels stellt indes keinen Widerruf des Testaments dar. Bei Papier minderer Qualität liegt eine bloß zufällige Beschädigung nahe. Ein Vernichten i.S.d. §2255 BGB setze ein zerstören voraus, wovon bei einem Riss in einem ohnehin schon fragilen Papier nicht auszugehen sei. Ein vollständiges Zerreißen hätte keinen besonderen Kraftaufwand gekostet und keiner besonderen Geschicklichkeit bedurft.

OLG München 31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19, 31 Wx 231/19
Artikel: dz

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