Die Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

Mit dem Urteil vom 05.12.2024 entscheid das BAG über die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen.

Eine Teilzeit-Pflegekraft klagte gegen eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge nur bei Überschreitung der Arbeitszeit von Vollzeitkräften vorsieht. Sie sah sich benachteiligt, da ihre Mehrarbeit nicht berücksichtigt wurde, obwohl sie ihre Teilzeitarbeitszeit überschritt. Außerdem fühlte sie sich wegen ihres Geschlechts benachteiligt, da Teilzeitkräfte im Unternehmen zu über 90 % Frauen sind.

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Klägerin: Die Regelung benachteiligt Teilzeitkräfte ohne sachlichen Grund und verstößt daher gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Zudem stellte das Gericht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts fest. Die Klägerin erhielt die geforderte Zeitgutschrift sowie eine Entschädigung von 250 Euro. Das Urteil betont, dass Tarifverträge Teilzeitbeschäftigte fair behandeln müssen und keine versteckte Benachteiligung enthalten dürfen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 –

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