Die Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

Mit dem Urteil vom 12.11.2024 entscheid das BAG über die Inflationsausgleichprämie, welche Arbeitnehmer in der Passivphase ihrer Altersteilzeit beanspruchen können.

Diese beträgt laut Tarifvertrag für Energie- und Wasserwirtschaft 3.000 Euro und soll die gestiegenen Lebenshaltungskosten abfedern. Ein Ausschluss von Beschäftigten in der Passivphase, wie im Tarifvertrag vorgesehen, ist laut Gericht rechtswidrig. Er verstößt gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitkräfte, da kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt.

Die Prämie ist weder an erbrachte Arbeitsleistung gebunden noch wurden Gründe wie besondere Treue zum Betrieb als Voraussetzung gemacht. Sie soll allen Beschäftigten zugutekommen, unabhängig davon, ob sie aktiv arbeiten oder sich in der Freistellungsphase befinden. Das Gericht stellte zudem fest, dass Teilzeitbeschäftigte, auch in der Passivphase, keine geringeren Bedarfe haben als Vollzeitkräfte.

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Altersteilzeitlern und sendet ein klares Signal: Tarifliche Regelungen müssen fair und im Einklang mit dem Gesetz gestaltet werden. Unternehmen können solche Prämien nicht an Bedingungen knüpfen, die bestimmte Gruppen ohne sachliche Rechtfertigung ausschließen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2024 – 9 AZR 71/24 –

Artikel: dp

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