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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Grundbuch #Erbteile #Berichtigung

Mit Beschluss vom 03.09.2019 entschied das KG Berlin über die Grundbuchberichtigung bei der Übertragung von Erbteilen.

Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten Erbteile übertragen, so sind diejenigen Personen als Berechtigte in das Grundbuch einzutragen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberechtigung materiell berechtigt sind.

Eines Rückgriffs auf §40 GBO bedarf es hierbei nicht. Bereits der Anwendungsbereich von §39 I GBO ist nicht eröffnet, da dieser nur eine rechtsändernde Eintragung erfasst, welche aber gerade nicht vorliegt.

Wird die Eintragung über den Berechtigten berichtigt, weil das Recht außerhalb des Grundbuchs überging, ist allein der aktuelle Rechtsinhaber zu buchen. Würde auch der frühere Berechtigte gebucht, so würde durch diese (Vor-)Eintragung das Grundbuch sogar unrichtig i.S.d. §894 BGB.

Dies gilt auch im Falle mehrerer Rechtsübertragungen außerhalb des Grundbuchs (etwas bei Kettenabtretung eines Gesellschaftsaneils oder des durch eine Vormekrung gesicherten Anspruchs). Einzutragen ist stets allein der zuletzt materiell Berechtigte.

KG Berlin 1 W 171/19

Artikel: dz

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