Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main –
Diese Kanzlei bildet aus!

Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Nachlass #Notar #Pflichtteil #Ergänzung #Mitwirkung #Erben #Berichtigung

Mit Urteil vom 20.05.2020 entschied der BGH über die Ergänzung eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses.

Danach kann der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist.

§ 2314 BGB soll Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Anspruchs zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten.

Grds. kann er bei Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses keine Berichtigung verlangen. Ausnahmen bestehen allerdings, wenn (1) in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen nicht aufgeführt ist, (2) die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat oder (3) sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt.

Der Notar entscheidet jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen vorzunehmen sind.

BGH IV ZR 193/19
Artikel: dz

Zurück