Die Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 17. Oktober 2024 (Az. 8 AZR 214/23) ein Urteil gefällt, das für Klarheit im Bereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sorgt. In dem Fall hatte sich eine zweigeschlechtliche Person auf die Position der Gleichstellungsbeauftragten in einem Landkreis Schleswig-Holsteins beworben und nach Ablehnung eine Entschädigung gefordert. Der Vorwurf: Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sowie der ethnischen Herkunft und Behinderung.

Das BAG entschied jedoch, dass keine Diskriminierung vorlag. Gemäß den landesrechtlichen Regelungen sei die Position der Gleichstellungsbeauftragten zwingend mit einer Frau zu besetzen, um der Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst wirksam Nachdruck zu verleihen. Diese geschlechtsbezogene Anforderung sei durch das AGG gedeckt und diene einem rechtmäßigen Zweck.

Die Entscheidung unterstreicht, dass Gleichstellungsarbeit in bestimmten Kontexten eine geschlechtsspezifische Perspektive erfordert. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass diskriminierungsfreie Auswahlverfahren zwar essenziell sind, gesetzlich verankerte Schutzmechanismen zur Förderung benachteiligter Gruppen jedoch Vorrang haben können.

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Fundstelle: BAG, Urteil vom 17.10.2024 - 8 AZR 214/23; ZErB 2025 Heft 3 S.100

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