DIe Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 214/23) hat entschieden, dass die gesetzliche Vorgabe, die Position der Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich mit einer Frau zu besetzen, mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar ist. Eine zweigeschlechtliche Person hatte sich auf die Stelle beworben und wurde abgelehnt. Sie machte daraufhin Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft und einer Behinderung geltend.

Das Gericht wies die Klage zurück und stellte klar, dass die landesrechtliche Regelung einem legitimen Gleichstellungsziel dient. Die besondere Rolle der Gleichstellungsbeauftragten erfordert es, die strukturelle Benachteiligung von Frauen im öffentlichen Dienst zu bekämpfen. Diese geschlechtsspezifische Anforderung sei daher gerechtfertigt und stelle keine unzulässige Diskriminierung dar.

Arbeitgeber im öffentlichen Dienst können sich auf solche Vorgaben berufen, müssen jedoch weiterhin darauf achten, dass Auswahlverfahren diskriminierungsfrei und rechtskonform ablaufen. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Gestaltung von Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren, um sowohl Gleichstellungsziele als auch rechtliche Vorgaben einzuhalten.

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Fundstelle: BGH Urteil vom 20.11.2024 – IV ZR 263/23; NJW 2025 Heft 13 S.903

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