Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Mit Urteil vom 23. Januar 2025 hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-187/23) klargestellt, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht ausgestellt werden darf, wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt bestehen – selbst dann, wenn diese im Ausstellungsverfahren selbst erhoben werden und auch dann, wenn sie nicht hinreichend substantiiert sind. Die Entscheidung stärkt die Verlässlichkeit des Nachlasszeugnisses und schafft Klarheit im Umgang mit streitigen Erbfolgesituationen. Das Gericht betont: Die Ausstellungsbehörde übt bei der Zeugnisvergabe keine gerichtliche Funktion aus und darf daher keine Einwände bewerten oder zurückweisen. Erst wenn ein Einwand rechtskräftig durch ein Gericht entschieden ist, kann das Zeugnis ausgestellt werden. Dies unterstreicht die Bedeutung paralleler gerichtlicher Klärung bei strittiger Erbfolge.
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Fundstelle: ZErB Heft 4, S.139, 2025; EuGH C187/23 25.01.2025