Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az. 2 AZR 22/24) klargestellt: Eine Kündigung gilt nur dann als zugegangen, wenn ihr Zugang vom Arbeitgeber auch bewiesen werden kann. Der bloße Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens und ein online abrufbarer Sendungsstatus reichen dafür nicht aus.
Im Streitfall behauptete die Arbeitgeberin, die Kündigung sei am 28. Juli 2022 zugestellt worden. Die Klägerin – eine schwangere Arbeitnehmerin – bestritt den Zugang. Das BAG entschied: Kein Anscheinsbeweis für den Zugang, da der konkrete Zustellvorgang nicht nachgewiesen wurde und der Auslieferungsbeleg fehlte. Der Sendungsstatus alleine ist kein ausreichender Beweis.
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Fundstelle: NJW Heft 17/2025 S.1223; BAG 2 AZR 68/24 30.01.2025