Die Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

Mit Beschluss vom 20. März 2024 (Az. IV ZR 88/24) hat der Bundesgerichtshof die Rechte enterbter Pflichtteilsberechtigter weiter gestärkt. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Erblasser kurz vor seinem Tod ein Grundstück an seine Lebensgefährtin übertragen. Seine Tochter war enterbt worden und machte Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend. Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen: Die Grundstücksübertragung sei als unentgeltliche Schenkung zu werten, die innerhalb der zehntägigen Relevanzfrist erfolgt sei. Ein dem Erblasser eingeräumtes Wohnrecht habe den Fristbeginn nicht gehemmt, da es ihm keine wirtschaftlich vergleichbare Stellung wie ein Eigentümer belassen habe.

Der Fall zeigt deutlich: Auch lebzeitige Übertragungen können pflichtteilsergänzungspflichtig sein, wenn sie unentgeltlich erfolgen und persönliche Nähe zum Beschenkten besteht. Pflichtteilsberechtigte haben daher gute Chancen, Zuwendungen an Dritte in den Pflichtteilsanspruch einzubeziehen – insbesondere bei Schenkungen kurz vor dem Erbfall. Für Erblasser wiederum bedeutet dies, dass eine bewusste Nachlassplanung unter Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts unerlässlich ist.

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Fundstelle: BGH IV ZR 88/24; ZErB 2025 Heft 5 S. 177

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