Die Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 4.12.2024 – 5 AZR 276/23) hat entschieden: Ein Arbeitnehmer, der während des Annahmeverzugs krank wird, hat keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB. Stattdessen greifen die spezielleren Regelungen der Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG). Die Arbeitsunfähigkeit führt zum Ende des Annahmeverzugs (§ 297 BGB), auch wenn der Arbeitgeber zuvor keine vertragsgemäße Beschäftigung zugewiesen hat. Das Urteil stärkt die klare Trennung zwischen allgemeinem Schuldrecht und arbeitsrechtlichen Sonderregelungen – und begrenzt die Lohnfortzahlung auf das gesetzlich vorgesehene Maß.

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Fundstelle: BAG 5 AZR 276/23, NJW 2025 Heft 19 S.1362

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