Die Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 17.12.2024 (Az. 4 U 744/24) entschieden, dass ein Arbeitgeberbewertungsportal eine negative Bewertung nicht löschen muss, wenn es seinen Prüfpflichten nach einem Hinweis des Unternehmens ordnungsgemäß nachkommt. Geklagt hatte ein Logistikunternehmen gegen die Betreiberin von kununu.de, weil es die Bewertung „Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten“ für unzutreffend und geschäftsschädigend hielt. Die Klägerin bestritt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der bewertenden Person bestanden habe. Das Portal leitete daraufhin ein Prüfverfahren ein, forderte Tätigkeitsnachweise an und erhielt anonymisierte, aber plausible Belege für ein früheres Beschäftigungsverhältnis. Das genügte dem Gericht. Es wies die Klage ab und stellte klar, dass Plattformen nicht verpflichtet sind, die Identität der Bewertenden offenzulegen, solange ein glaubhaftes Prüfverfahren durchgeführt wurde. Der bloße Hinweis, es habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, löst zwar Prüfpflichten aus – reicht für eine Löschung aber nicht, wenn diese erfüllt werden. Unternehmen sollten daher bei Zweifeln an Bewertungen konkret und begründet gegenüber der Plattform vorgehen. Ein pauschales Bestreiten genügt nicht.

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Fundstelle: NJW 2025 Heft 22, S. 1583; OLG Dresden, Urteil vom 17.12.2024 - 4 U 744/24

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