Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (Az. X ARZ 38/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass beim Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags, der mit einem Kaufvertrag nach § 358 BGB verbunden ist, kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückabwicklungsansprüche besteht. Käufer müssen Klagen gegen Händler und finanzierende Bank also getrennt nach dem jeweiligen Sitz der Beklagten erheben – ein gemeinsamer Gerichtsstand entsteht nicht automatisch.
Zudem stellt der BGH klar: Die bloße Vermittlung des Darlehens durch den Händler begründet keine Niederlassung der Bank am Vermittlungsort (§ 21 ZPO).
Bei Klagen aus verbundenen Verträgen ist die örtliche Zuständigkeit sorgfältig zu prüfen – eine pauschale Zusammenfassung vor einem Gericht ist unzulässig, wenn kein gemeinsamer Erfüllungsort vorliegt.
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Fundstelle: BGH, Beschl. v. 6.5.2025 – X ARZ 38/25; NJW 27/2025, S. 1969