Die Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

Die Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über eine vermeintliche Überschuldung des Nachlasses setzt voraus, dass der Irrtum auf einer unrichtigen Bewertung zugänglicher Tatsachen beruht. Reine Vermutungen genügen nicht. Das stellt das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 07.03.2025 (Az. 8 W 20/24) konsequent klar.

Die Beteiligte hatte das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen, ohne nähere Nachforschungen zur Nachlasszusammensetzung anzustellen – trotz Kenntnis des letzten Wohnsitzes. Erst nachträglich stellte sie fest, dass eine Immobilie vorhanden war. Die Anfechtung blieb erfolglos.

Das Gericht verneint sowohl einen erheblichen Irrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB als auch die Kausalität des Irrtums für die Ausschlagung. Maßgeblich sei, dass die Entscheidung „auf Verdacht hin“ erfolgt sei – ein unbeachtlicher Motivirrtum.

Erbverzicht ohne Tatsachengrundlage bleibt endgültig. Für den Ausschlagenden bleibt lediglich der Pflichtteilsanspruch.

#Erbrecht #Ausschlagung #Anfechtung #OLGZweibrücken #Nachlassrecht #Motivirrtum #Pflichtteil #Erbschein #Zivilrecht #BGB #FamFG

Fundstelle: OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat 8 W 20/24; ZErB 06/25 S. 229

Zurück