Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 (8 AZR 61/24) klargestellt, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht schon dann besteht, wenn ein Unternehmen eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO verspätet erteilt. Entscheidend sei, ob tatsächlich ein konkreter Schaden eingetreten ist, etwa ein begründeter Kontrollverlust oder nachvollziehbare emotionale Beeinträchtigungen infolge eines erkennbaren Datenmissbrauchsrisikos. Pauschale Äußerungen wie „Sorge“, „Ärger“ oder das Gefühl, „genervt“ zu sein, reichen nicht aus. Der Kläger konnte keine tatsächliche Beeinträchtigung darlegen. Das BAG folgt damit der Linie des EuGH und stellt nochmals klar: Art. 82 DSGVO gewährt keinen Strafschadensersatz – Voraussetzung ist stets ein konkreter, nachvollziehbar dargelegter Schaden.
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Fundstelle: NJW 2025 Heft 30, S. 2197; BAG 8 AZR 61/24

