Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitgeber die private Nutzung eines Dienstwagens bei Freistellung nach Kündigung nur dann entschädigungslos widerrufen dürfen, wenn dies billigem Ermessen entspricht insbesondere unter Berücksichtigung steuerlicher Folgen. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger sein Dienstfahrzeug am 23. Mai 2023 zurückgeben müssen, obwohl der geldwerte Vorteil für den gesamten Monat versteuert wurde. Der Widerruf zum 24. Mai benachteiligte ihn daher unangemessen. Zwar hielt das BAG die arbeitsvertragliche Widerrufsklausel für wirksam, verlangte aber bei deren Ausübung eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Da der Kläger den Pkw im Mai nur teilweise nutzen konnte, sprach ihm das Gericht eine anteilige Nutzungsausfallentschädigung von 137,10 Euro brutto zu. Für Juni bis August lehnte es weitere Ansprüche ab. Das Urteil betont: Ein Widerruf solcher Sachbezüge ist regelmäßig nur zum Monatsende angemessen.
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Fundstelle: BAG Urt. v. 12.02.2025 – 5 AZR 171/24

