Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Dezember 2024 (V ZR 159/23) entschieden, dass die Bezeichnung eines Rückübertragungsanspruchs als „höchstpersönlich“ in einem Grundstücksüberlassungsvertrag nicht automatisch bedeutet, dass anwaltliche Vertretung ausgeschlossen ist. Eltern hatten ihrem Sohn ein Grundstück übertragen und für den Fall seines Vorversterbens einen Rückauflassungsanspruch vereinbart. Nach dem Tod des Sohnes verlangten sie über ihre Anwältin die Rückübertragung. Das OLG München wies die Klage ab, da die Geltendmachung nach seiner Auffassung nur persönlich erfolgen könne.
Der BGH stellte klar, dass „höchstpersönlich“ in diesem Zusammenhang regelmäßig nur die Nichtübertragbarkeit oder Nichtvererbbarkeit eines Anspruchs beschreibt. Eine Vertretung durch Rechtsanwälte bleibt zulässig, solange nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. Gerade bei familiären Überlassungsverträgen bestehe ein berechtigtes Interesse der Eltern, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte wirksam und rechtssicher durchzusetzen.
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig präzise Formulierungen in Verträgen sind. Soll Stellvertretung ausgeschlossen werden, muss dies ausdrücklich und eindeutig geregelt sein.
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Fundstelle: BGH, Urteil v. 06.12.2024 – V ZR 159/23; ZErB 2025 Heft 08 S. 281

