Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. Mai 2025 (Az. 10 GLa 337/25) klargestellt, dass Hinweisgeber vor Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis geschützt sind. Im Streitfall hatte eine Führungskraft eines Investmenthauses Meldungen zu Greenwashing-Vorwürfen an Aufsichtsbehörden abgegeben und dafür anwaltliche Hilfe genutzt. Ihr Vorgesetzter untersagte jedoch, bei fachlichen Themen den Anwalt einzubeziehen.
Das Gericht stellte klar, dass eine solche Weisung unzulässig ist: Hinweisgeber dürfen für ihre Meldungen und die Zusammenarbeit mit Behörden anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Dies sei vom Hinweisgeberschutzgesetz ausdrücklich gedeckt. Da der Arbeitgeber die Weisung im Prozess aber zurückgenommen hatte, fehlte es an einer Wiederholungsgefahr. Ein Unterlassungsanspruch konnte deshalb nicht mehr durchgesetzt werden.
Die Entscheidung zeigt: Arbeitgeber müssen interne Weisungen so gestalten, dass sie Hinweisgeberrechte nicht beeinträchtigen. Zugleich gilt im einstweiligen Rechtsschutz: Nur aktuelle oder drohende Behinderungen rechtfertigen gerichtliche Eingriffe, nicht jedoch bloß vergangene Verstöße.
#Hinweisgeberschutz #LAGHessen #Arbeitsrecht #Whistleblowing #Greenwashing #Compliance #Unterlassungsanspruch #HinSchG #Arbeitgeberpflichten #WhistleblowerRights #Arbeitsgericht #Investmentrecht #ESG
Fundstelle:NJW 2025, Heft 40 S. 2948; LAG Hessen 30.05.2025 - 10 GlA 337/25

