Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Mit Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az. 15 W 1883/24) hat das OLG Nürnberg klargestellt, dass einem Vorausvermächtnis zugunsten eines Alleinvorerben ausnahmsweise dingliche Wirkung zukommen kann. In diesem Fall entsteht eine gegenständlich beschränkte Vollerbschaft:
Das vermächtnisweise zugewandte Grundstück fällt unbeschwert und frei von der Nacherbschaft in das Eigenvermögen des Vorerben.
Dem Verfahren lag ein Erbvertrag zugrunde, in dem die Tochter der Erblasserin zugleich als Vorerbin und Vorausvermächtnisnehmerin eingesetzt worden war. Nach ihrem Tod kam es zum Streit über die Eintragung eines Nacherbenvermerks. Das OLG hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und ordnete einen Amtswiderspruch an, weil das Grundstück aufgrund der dinglichen Wirkung des Vorausvermächtnisses nicht der Nacherbfolge unterlag.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei einem Vorausvermächtnis an den Alleinvorerben der Vermächtnisgegenstand sofort und endgültig in dessen Eigenvermögen übergeht. Ein Nacherbenvermerk ist in solchen Fällen unzulässig. Für die Nachlassgestaltung bietet das Urteil wichtige Hinweise:
Durch ein klar formuliertes Vorausvermächtnis lässt sich gezielt erreichen, dass bestimmte Vermögenswerte, etwa Immobilien oder Betriebsvermögen, dauerhaft aus der Nacherbfolge herausgenommen werden.
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Fundstelle: OLG Nürnberg, 15. ZS, Beschluss v. 30.1.2025 - 15 W 1883/24

