Die Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

Das Urteil des OLG Stuttgart vom 24. Juli 2025 knüpft an ein Thema an, das in der Praxis der Testamentsvollstreckung immer wieder unterschätzt wird: Die Frage, wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers tatsächlich reichen und unter welchen Umständen eine Zustimmung der Erben zu einer Veräußerung wirksam ist. Der Fall zeigt sehr plastisch, wie schnell eine Transaktion über ein Nachlassgrundstück rechtlich entgleisen kann, wenn die ordnungsgemäße Verwaltung nicht ernst genommen wird oder wenn der wirtschaftlich Begünstigte auf ein auffälliges Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung setzt.

Das Gericht hatte es mit einem Verkauf zu tun, der preislich so weit vom tatsächlichen Verkehrswert entfernt war, dass allein dieser Umstand eine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Ausnutzung der Entscheidungsfreiheit des Erben auslöste. Der Testamentsvollstrecker hatte ein Haus mit einem Verkehrswert von 195.000 Euro für lediglich 90.000 Euro veräußert und sich dabei auf Angaben der Erbin verlassen, ohne diese zu prüfen. Der Käufer wiederum nahm den Preis dankbar hin, ohne sich ernsthaft darum zu kümmern, ob die Grundlage der Preisvorstellung tragfähig war. Genau an dieser Stelle setzt das OLG an und wendet die bekannten Maßstäbe zum wucherähnlichen Geschäft auf die Zustimmung des Erben an. Das Gericht betont, dass die Zustimmung, die der Erbe nach § 2206 BGB braucht, nicht nur ein formaler Akt ist. Sie ist vielmehr ein eigenständiges Rechtsgeschäft, das genauso der Sittenwidrigkeitskontrolle unterliegt wie ein Kaufvertrag selbst. Wird die Zustimmung unter Umständen eingeholt, die die Entscheidungsfreiheit erkennbar beeinträchtigen, ist sie nichtig. Die Frage, ob der Erbe selbst Vertragspartei ist, spielt dabei keine Rolle, denn wirtschaftlich wirkt die Zustimmung wie ein eigener Verkauf. Das besonders grobe Missverhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert führte dazu, dass das Gericht ohne weiteres annahm, der Käufer habe die Schwäche der Erbin ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig einer gebotenen Prüfung verschlossen. Das reichte für die Sittenwidrigkeit aus. Spannend wird es da, wo das OLG die Nichtigkeit nicht auf das schuldrechtliche, sondern auch auf das dingliche Geschäft erstreckt. Gerade weil § 2205 Satz 3 BGB unentgeltliche Verfügungen des Testamentsvollstreckers untersagt und die Wirksamkeit der Verfügung von einer wirksamen Zustimmung des Erben abhängig macht, bleiben Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis untrennbar miteinander verbunden. Das Gericht stellt klar, dass man die Zustimmung nicht künstlich in einen „sittenwidrigen“ und einen „neutralen“ Teil teilen kann. Ohne wirksame Zustimmung fällt das gesamte Geschäft, schuldrechtlich und dinglich.

Für die Praxis bedeutet das Urteil zweierlei. Wer als Testamentsvollstrecker handelt, muss seine Rolle ernst nehmen und darf sich nicht bloß als sprachrohrähnlicher Vertreter der Erben verstehen. Er ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet, und dazu gehört, bei Immobilienveräußerungen ein Mindestmaß an Sorgfalt walten zu lassen. Und wer als Käufer mit einem Testamentsvollstrecker verhandelt, kann sich nicht darauf zurückziehen, man habe nur die Vorstellungen der Erben umgesetzt. Wer ein grobes Missverhältnis erkennt oder erkennen muss, trägt ein erhebliches Risiko, dass das gesamte Geschäft später scheitert. Das Urteil stärkt den Schutz der Erben und schafft gleichzeitig klare Leitplanken, wie Zustimmungserklärungen in der Testamentsvollstreckung einzuordnen sind. Für viele Fälle im Erbrecht dürfte das künftig eine wichtige Rolle spielen, gerade wenn zwischen Angehörigen und Dritten ein spürbares wirtschaftliches Gefälle besteht.

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Fundstelle: ZErB 2025 Heft 11, 424; OLG Stuttgart 24.07.2025 - 2 U 30/23

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