Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Juni 2025 (II R 18/23) eine für die Praxis sehr relevante Klarstellung zur Schenkungsteuer beim Familienheim getroffen. Überträgt ein Ehegatte ein im Alleineigentum stehendes Familienheim unentgeltlich auf eine Ehegatten-GbR, an der beide Ehepartner zu gleichen Teilen beteiligt sind, liegt schenkungsteuerlich eine Bereicherung des anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Immobilienwerts vor. Entscheidend ist aber, dass diese Zuwendung dennoch unter die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG fällt, auch wenn das Eigentum nicht als Allein- oder Bruchteilseigentum, sondern als Gesamthandseigentum über die GbR vermittelt wird.
Der BFH stellt dabei konsequent auf die schenkungsteuerliche Betrachtungsweise ab. Bereichert ist nicht die GbR als solche, sondern der jeweilige Gesellschafter. Wer über die Beteiligung an der GbR wirtschaftlich Eigentum am Familienheim erlangt, kann sich daher auch auf die Steuerbefreiung berufen, sofern die Immobilie weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Einwand der Finanzverwaltung, die Begünstigung setze zwingend unmittelbares Eigentum oder Miteigentum voraus, hat beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg gehabt.
Für Ehepaare, die ihr Familienheim aus zivilrechtlichen oder haftungsrechtlichen Gründen in eine GbR einbringen möchten, schafft das Urteil erhebliche Rechtssicherheit. Die Einlage führt zwar formal zu einer schenkungsteuerlichen Zuwendung, diese bleibt aber steuerfrei, wenn es sich um das gemeinsam genutzte Familienheim handelt. Gestaltungen über eine Ehegatten-GbR sind damit auch aus schenkungsteuerlicher Sicht weiterhin gut vertretbar, solange die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
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Fundstelle: BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 18/23

