Die Entscheidung der Woche
von Daniele Pugliese |
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Februar 2026 eine für die gesellschaftsrechtliche Praxis äußerst relevante Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine durch einen österreichischen Notar im Online-Verfahren vorgenommene Beglaubigung für eine Handelsregisteranmeldung in Deutschland ausreicht. Der BGH hat dies verneint und damit die Anforderungen an digitale Registerverfahren erneut deutlich verschärft.
Konkret ging es um die Änderung der Geschäftsanschrift einer GmbH. Die Anmeldung zum Handelsregister wurde elektronisch eingereicht. Die qualifizierte elektronische Signatur des Geschäftsführers war jedoch nicht von einem deutschen Notar, sondern von einem österreichischen Notar im Rahmen eines dort zulässigen Online-Verfahrens beglaubigt worden. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben letztlich erfolglos.
Der BGH stellte klar, dass die österreichische Online-Beglaubigung der deutschen Online-Beglaubigung nicht „sachlich gleichwertig“ sei. Zwar könne eine ausländische notarielle Tätigkeit grundsätzlich anerkannt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass das ausländische Verfahren den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspreche. Genau daran fehle es nach Auffassung des Senats.
Besonders ausführlich setzt sich der Beschluss mit den technischen und rechtlichen Sicherheitsstandards des deutschen Online-Verfahrens auseinander. Nach deutschem Recht erfolgt die Identifizierung in einem zweistufigen Verfahren. Zum einen muss ein elektronisches Identifizierungsmittel mit hohem Vertrauensniveau verwendet werden. Zum anderen ist zusätzlich ein elektronischer Lichtbildabgleich erforderlich. Außerdem muss die Identifizierung höchstpersönlich durch den Notar erfolgen. Die gesamte Kommunikation hat über das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem zu laufen.
Nach Ansicht des BGH bleibt das österreichische Verfahren hinter diesen Anforderungen zurück. Dort seien teilweise auch Identifizierungen über physische Ausweise ohne elektronische Ausweisfunktion möglich. Zudem akzeptiere das österreichische Recht Identifizierungsmittel mit lediglich „substantiellem“ Sicherheitsniveau, während das deutsche Recht ausdrücklich das höhere Vertrauensniveau „hoch“ verlange.
Ein weiterer zentraler Punkt: Während das deutsche Recht einen zusätzlichen elektronischen Lichtbildabgleich verlangt, sieht das österreichische Verfahren diesen in vergleichbarer Form nicht vor. Der deutsche Gesetzgeber misst diesem Abgleich erhebliche Bedeutung bei, um Identitätstäuschungen und Manipulationen im digitalen Verfahren möglichst auszuschließen.
Auch organisatorisch erkennt der BGH erhebliche Unterschiede. In Deutschland erfolgt die Online-Beglaubigung ausschließlich über das von der Bundesnotarkammer betriebene System. Dadurch soll ein besonders hohes Maß an Datenschutz, Authentizität und staatlicher Kontrolle gewährleistet werden. Das österreichische Recht lasse dagegen auch private Videodienstleister zu. Gerade hierin sieht der BGH einen wesentlichen Unterschied im Sicherheitsniveau.
Besonders interessant ist die europarechtliche Bewertung der Entscheidung. Die Beteiligte hatte argumentiert, die Nichtanerkennung der österreichischen Online-Beglaubigung verstoße gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit. Der BGH folgt dem ausdrücklich nicht. Zwar liege grundsätzlich ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit vor. Dieser sei jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit, der Funktionsfähigkeit der Registersysteme sowie zum Schutz des Rechtsverkehrs gerechtfertigt.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Bei Handelsregisteranmeldungen mit Online-Beglaubigung ist weiterhin höchste Vorsicht geboten. Die Nutzung ausländischer Online-Verfahren kann trotz europäischer Digitalisierungstendenzen dazu führen, dass Registeranmeldungen in Deutschland zurückgewiesen werden. Gerade bei grenzüberschreitenden Gesellschaftsstrukturen oder internationalen Gesellschaftern sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, ob die gewählte Form der Beglaubigung tatsächlich den deutschen Anforderungen genügt.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass der BGH digitale Verfahren zwar akzeptiert, dabei aber kompromisslos auf hohe Sicherheitsstandards setzt. Die fortschreitende Digitalisierung des Gesellschaftsrechts bedeutet daher keineswegs automatisch eine Liberalisierung der Formanforderungen. Vielmehr etabliert sich ein technisch hochreguliertes System, bei dem Identitätssicherheit und staatliche Kontrolle weiterhin im Mittelpunkt stehen.
BGH, Beschluss vom 25.02.2026 – II ZB 13/24.
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