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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Frist #Anwalt #Berufung #Krankheit #Beschluss #Ablauf #Arbeitsunfähig

Mit Beschluss vom 28.05.2020 entschied der BGH über die Erkrankung eines Anwalts einen Tag vor Ablauf einer Berufungsbegründungsfrist.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Anwalt habe bereits einen Tag vor Fristablauf erkennen müssen, dass er wegen der Schwere der Symptome nicht in der Lage sein werde, die Frist zu wahren. Er hatte aus Sicht des Gerichts zwei Möglichkeiten: den Kläger um Zustimmung zu einer Fristverlängerung ersuchen oder aber einen Vertreter mit der Erstellung der Berufungsbegründung beauftragen.

Dies hielt der Überprüfung des BGH nicht stand.

Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen auch dann unternommen werden, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Konkrete Vorkehrungen müssen allerdings erst getroffen werden, wenn er den Ausfall vorhersehen kann. Kommt dieser gänzlich unvorhergesehen, so muss er nur noch das unternehmen, was ihm möglich und zumutbar ist.

Diese Grundsätze müssen auch gelten, wenn eine Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft wird.

Allgemeine Vorkehrungen und konkrete Maßnahmen sollen im Verhinderungsfall zusammenwirken.

BGH IX ZB 8/18
Artikel: dz

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