Die Entscheidung der Woche

von Daniele Pugliese |

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) eine für Arbeitgeber äußerst praxisrelevante Entscheidung getroffen: Das Einwurfeinschreiben der Deutschen Post eignet sich künftig nicht mehr als verlässlicher Nachweis für den Zugang wichtiger arbeitsrechtlicher Erklärungen.

Hintergrund der Entscheidung war eine krankheitsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer zuvor zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingeladen und das Schreiben per Einwurfeinschreiben versandt. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch den Erhalt der Einladung. Zwar legte der Arbeitgeber Einlieferungs- und Auslieferungsbelege vor, konnte den tatsächlichen Zugang des Schreibens aber letztlich nicht beweisen. Der Zusteller erinnerte sich nicht mehr an den konkreten Zustellvorgang.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte klar, dass die heute von der Deutschen Post verwendete digitale Dokumentation keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens begründet. Anders als bei früheren Zustellverfahren werden weder die konkrete Zustelladresse noch der genaue Einwurfzeitpunkt zuverlässig dokumentiert. Ein bloßer digitaler Scan reicht daher nicht aus, um den Zugang rechtssicher nachzuweisen.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Nach § 130 BGB werden Kündigungen, Abmahnungen oder sonstige empfangsbedürftige Willenserklärungen erst mit ihrem Zugang wirksam. Kann der Zugang im Streitfall nicht bewiesen werden, bleibt die Erklärung rechtlich wirkungslos. Dies gilt nicht nur für Kündigungen, sondern beispielsweise auch für BEM-Einladungen, Versetzungen, Änderungsmitteilungen oder Angebote zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Arbeitgeber sollten ihre Zustellpraxis daher überprüfen. Die rechtssicherste Lösung bleibt die persönliche Übergabe gegen schriftliche Empfangsbestätigung. Alternativ können Zustellungen durch Boten oder Kurierdienste erfolgen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass eine vollständige und gerichtsfeste Dokumentation des Zustellvorgangs erfolgt. Insbesondere sollten Datum, Uhrzeit, Zustelladresse sowie die Empfangsbestätigung des Empfängers dokumentiert werden. Auch eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kann in besonders sensiblen Fällen sinnvoll sein.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht einmal mehr, dass formale Anforderungen im Arbeitsrecht erhebliche praktische Auswirkungen haben können. Wer wichtige Erklärungen versendet, sollte nicht nur auf den Inhalt achten, sondern auch auf einen belastbaren Nachweis des Zugangs. Andernfalls drohen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile.

Fundstelle: BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25.

#Arbeitsrecht #BAG #Kündigung #Einwurfeinschreiben #Zugangsnachweis #Arbeitgeber #BEM #Arbeitsgericht #Rechtsanwalt #DrKeilUndKollegen

 

Zurück