Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main –
Diese Kanzlei bildet aus!

Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Taschengeld #Pflegeheim #Anspruch #Heimbewohner #Pfändung #Lebensbedarf #Menschenwürde

Mit Beschluss vom 30.04.2020 entschied der BGH über die Pfändbarkeit des Taschengeldes eines Heimbewohners.

Der sich in einer Pflegeeinrichtung befindende Schuldner hat gegen den Träger der Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem sog. "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens. Inhaltsgleiche künftige Ansprüche bestehen ebenfalls für die monatlich eingehenden Geldbeträge.

Diese sind gem. §851Abs. 1 ZPO,§ 399 Var. 1 BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in §27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist.

Der notwendige Lebensunterhalt des Bewohners einer Pflegeeinrichtung umfasst, neben den in dieser Einrichtung gewährten Leistungen, auch einen angemessenen Barbetrag für darüber hinausgehende persönliche Bedürfnisse. Der festgelegte angemessene Barbetrag dient der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins.

Soweit das jeweils vorhandene Guthaben den Mindestbetrag eines Monats jedoch übersteigt, stehen die Vorschriften einer Pfändbarkeit grundsätzlich nicht entgegen.

BGH VII ZB 82/17
Artikel: dz

Zurück