Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main –
Diese Kanzlei bildet aus!

Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Corona #Covid-19 #Mund-Nasen-Schutz #Schule #Unterricht #Maske #Face Shield #Eilantrag #Attest

Mit Beschluss vom 10.09.2020 entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, dass ein Gesichtsvisier (sog. "Face Shield") nicht als Mund-Nase-Bedeckung anzusehen sei.

Konkret ging es um einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Schülers, der aus gesundheitlichen Gründen lieber ein Gesichtsvisier als eine herkömmliche Maske als Mund-Nase-Bedeckung tragen wollte. Die Schule lehnte dies, ebenso wie anschließend das Gericht, ab.

Das Gericht führte hierzu aus, dass Masken als mechanische Barrieren agierten. Zur vollen Funktion müssten sie daher besonders eng anliegen. Ein Gesichtsvisier tue dies gerade nicht. Aus neuen Studien ergebe sich die schlechtere Schutzwirkung solcher Face Shields.

Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung betreffe außerdem nur das Schulgelände, nicht aber den Unterricht im Klassenverband. Daher müsse ein entsprechendes ärztliches Attest zur Entbindung von dieser Pflicht mindestens die Grundlage der Diagnose und die Krankheit im konkreten Fall nennen.

VG Neustadt a.d.W. 5 L 757/20.N
Artikel: dz

Zurück