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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Darmstadt #Vaterschaft #Anfechtung #Mutter #Kindeswohl #Rechtsmissbrauch

Mit Beschluss vom 18.03.2020 entschied der BGH über die Anfechtung der Vaterschaft durch die Mutter.

Das Recht der Mutter zur Vaterschaftsanfechtung knüpft nicht an weitere Voraussetzungen, insbesondere nicht an die Kindeswohldienlichkeit, an. Auch kennen Statusrechte keinen Vertrauenstatbestand.

Ein Ausschluss des Rechtes auf Anfechtung der Vaterschaft durch Rechtsgeschäft ist nicht möglich, so dass eine vertragliche (auch nur konkludente) Verzichtserklärung in Hinblick auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist.

Wurde die Vaterschaft durch Ehe begründet, so ist die Mutter auch dann nicht an der Anfechtung der Vaterschaft gehindert, wenn Ziel der Ehe einzig war, dem Bräutigam den Status als Vater zu sichern, obwohl beide Gatten wussten, dass die Braut von einem anderen Mann schwanger war.

Dies stellt laut dem Gericht auch keinen Rechtsmissbrauch dar, da sonst die wirkungslose (konkludente) Verzichtserklärung über das Argument des Rechtsmissbrauchs doch Wirkung erlangen würde.

BGH XII ZB 321/19
Artikel: dz

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