Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main –
Diese Kanzlei bildet aus!

Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Darmstadt #Kündigung #Arzt #Klinik #Abmahnung #Nötigung #Genehmigung

Mit Urteil vom 27.02.2020 entschied das BAG über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Klinkarztes.

Das BAG kritisiert zunächst die Auffassung des LAG, welches behauptete, hinsichtlich der Vorwürfe der Selbstgenehmigung einer Nebentätigkeit und der Nötigung eines Doktoranden sei jeweils eine Abmahnung als schonenderes Gestaltungsmittel ausreichend gewesen.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass, solange die Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht, eine Abmahnung nötig ist.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das künftigte Verhalten des Arbeitnehmers positiv beeinflusst werden kann.

Eine Ausnahme gilt nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch dann, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich ausgeschlossen ist.

Im gleichen Urteil stellte das BAG außerdem klar, dass §185 I BGB auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt und dieser generell auch auf Gestaltungsrechte anzuwenden ist.

BAG 2 AZR 570/19
Artikel: dz

Zurück