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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Darmstadt #EuGH #Erbfall #Grenze #Aufenthalt #Staatsangehörigkeit #Notar

Mit Urteil vom 16.07.2020 entschied der EuGH über den grenzüberschreitenden Bezug bei einem Erbfall.

Der EuGH entschied, dass ein "Erbfall mit grenzübeschreitendem Bezug" im Sinne der EuErbVO vorliegt, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Zeitpunkt seines Todes seinen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, ohne seine Verbindung zum Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit abzubrechen.

Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Sinne der EuErbVO ist von der mit der Erbsache befassten Behörde in nur einem einzigen dieser Mitgliedstaaten anhand der Umstände des Einzelfalls festzulegen.

Könnte der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden, würde dies wegen der Anknüpungspunkte der Art. 4, 21 EuErbVO zu einer Nachlassspaltung führen. Eine solche Auslegung wäre mit den Zielen der Verordnung unvereinbar, wie auch der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat.

Ebenfalls mit diesem Urteil entschied der EuGH, dass Art. 3 II EuErbVO dahingehend auszulegen ist, dass litauische Notare keine gerichtliche Funktion ausüben, wenn sie ein nationales Nachlasszeugnis ausstellen.

EuGH C-80/19
Artikel: dz

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