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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Darmstadt #Kündigung #Betriebsrat #Frist #Unterrichtung #Arbeitgeber

Mit Urteil vom 07.05.2020 entschied das Bundesarbeitsgericht über die Unterrichtung des Betriebsrats bei einer außerordentlichen Kündigung.

Kernaussage der Entscheidung ist, dass die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des §626 II BGB nicht zu den "Gründen für die Kündigung" im Sinne von §102 I 2 BetrVG gehört, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss.

Die Reichweite der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen des §102 I 2 BetrVG bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts des Betriebsrats. Dieser sei es, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht auf den Arbeitgeber einzuwirken. Die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe soll beurteilt werden können; nicht jedoch die rechtliche Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung überprüft. Hierauf würde eine Pflicht zur Unterrichtung über eine Kündigungsfrist aber faktisch hinauslaufen.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat auch nicht darüber unterrichten, dass der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt (welcher eine ordentliche Kündigung nahezu ausschließt); der Betriebsrat könnte auch unabhängig von einer solchen Unterrichtung auf die Zumutbarkeit einer ordentlichen Kündigung hinweisen.

BAG 2 AZR 678/19
Artikel: dz

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