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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Gutachten #Sachverständiger #Amtshaftung #Analogie #Gericht #Vergleich

Mit Urteil vom 25.06.2020 entschied der BGH, dass auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens §839a BGB analoge Anwendung findet, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.

§839a BGB normiert, dass ein vom Gericht ernannter SV, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet (1.), zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der einem Verfahrenbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht (2.). Erforderlich ist mithin ein zweiaktiger Geschehensablauf.

Die Norm stellt eine abschließende Regelung dar, die zunächst keine Anwendung findet, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird. Dieser stellt keine "gerichtliche Entscheidung" dar; und zwar auch dann nicht, wenn er auf einen Vorschlag des Gerichts zurückgeht.

Eine analoge Anwendung des §839a BGB ist indes möglich. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, die Situationen unterschiedlich zu beurteilen, so dass eine analoge Anwendung nur geboten erscheint.

BGH III ZR 119/19
Artikel: dz

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