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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #international #Gleicheit #Nachlass #Iran #Abkommen #Staatsangehörigkeit #Diskriminierung

Mit Beschluss vom 08.12.2020 entschied das OLG München über die Umgehung der geschlechterbezogenen Diskriminierung im Erbrecht über Kollisionsvorschriften.

Zu Grunde lag der Fall eines Erblassers mit iranischer Staatsangehörigkeit, so dass nach Art. 8 Abs. 3 des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929 das iranische Erbrecht Anwendung fand. Danach erhalten männliche Abkömmlinge einen doppelt so großen Teil des Nachlasses wie weibliche Abkömmlinge.

Das Gericht entschied nun, dass eine solche Regelung gegen Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG verstößt und daher unter die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB fällt. Der für die Anwendung des Art. 6 EGBGB erforderliche Inlandsbezug sei jedenfalls vorhanden, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte im Inland befinden und (auch) deutsche Staatsangehörige an der Erbfolge beteiligt sind.

Die Rechtsvorschrift bleibt nach Art. 6 EGBGB immer dann unangewendet, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, dass eine solche unterschiedliche Erbfolge dem Willen des Erblassers entspricht.

Wurde bereits ein Erbschein ausgestellt, so ist dieser wegen eines Verstoßes gegen den ordre public des Art. 6 EGBGB materiell unrichtig und daher gemäß §2361 BGB einzuziehen.

OLG München 31 Wx 248/20
Artikel: dz

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