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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Fahrrad #Miete #Bike #DeutscheBahn #DB #Straße #Sondernutzung

Mit Beschluss vom 20.11.2020 entschied das OVG Münster über einen Eilantrag hinsichtlich des Abstellens von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum.

Im Ergebnis kam das Gericht dazu, dass die "Call a Bike"-Mietfahrräder der Deutschen Bahn in Düsselsdorf nicht länger im öffnetlichen Straßenraum abgestellt werden dürfen.

Solange die Fahrräder gänzlich unabhängig von einer Station frei im Straßenraum abgestellt werden können, handelt es sich nicht mehr um zulässigen Gemeingebrauch, sondern um eine Sondernutzung, welche einer Genehmigung bedarf.

Zweck der Nutzung der Straße sei hier nicht mehr der Verkehr. Dem wäre nur so, wenn die Fahrräder lediglich geparkt werden würden. Der im Vordergrund stehende Zweck sei hier aber die gewerbliche Nutzung. Dies stehe aber dem Straßenhandel gleich, für den es einer Sondernutzungserlaubnis bedarf.

Zur Beurteilung, welcher Zweck überwiegt, können die Grundsätze herangezogen werden, welche die Rechtsprechung für das Parken zugelassener Kraftfahrzeuge oder anderer Fahrzeuge entwickelt hat.

OVG Münster 11 B 1459/20
Artikel: dz

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