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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Kündigung #Betriebsrat #Frist #Ersetzung #Zustimmung

Mit Urteil vom 01.10.2020 entschied das BAG über die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Die Entscheidung ging insbesondere auf die Erklärungsfrist ein.

Danach ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats nicht wegen einer Überschreitung der zweiwöchigen Frist des §626 II 1 BGB unwirksam, wenn das Zustimungsersetzungsverfahren nach §103 II BetrVG bei Fristablauf noch nicht abgeschlossen ist.
Dies gilt einserseits in dem Fall, dass es nach §103 I BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung bedarf und der Arbeitgeber die Zustimmung fristgemäß bei diesem beantragt hat, dieser aber ausdrücklich verweigert hat; andererseits aber auch in dem Fall, dass die Verweigerung wegen Fristablaufs unterstellt wird.

Vielmehr kann die Kündigung auch bei Fristablauf noch unverzüglich nach der gerichtlichen Zustimmungsersetzung erklärt werden.

Endet allerdings der sich aus der Betriebsratmitgliedsschaft ergebende Sonderküngigungsschutz während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, muss der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung dieser Beendigung aussprechen.

BAG 2 AZR 238/20
Artikel: dz

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