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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Arbeitsvertrag #Scheingeschäft #Arbeitsleistung #Nichtigkeit

Mit Urteil vom 14.10.2020 entschied das Bundesarbeitsgericht über das Vorliegen eines Scheingeschäfts bei einem Arbeitsvertrag.

Ein Scheingeschäft liegt danach immer dann vor, wenn bei Abschluss des Vertrages Einigkeit zwischen den Parteien darüber besteht, dass keine Pflicht zur Arbeitsleistung begründet wird und die vereinbarte Vergütung nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer solchen gezahlt werden soll.

Die Rechtsfolge eines solchen Scheingeschäfts ist die Nichtigkeit des vermeintlichen Vertrages, §117 Abs. 1 BGB.

Ein solches Scheingeschäft liegt hingegen nicht vor, wenn der tatsächlich von den Parteien beabsichtigte Erfolg in seiner Herbeiführung gerade die Wirksamkeit des Vertrages voraussetzt.

Nichtigkeit i.S.d. §117 I BGB liegt somit nur vor, wenn das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien gar keine Geltung haben soll.

Das BAG bestätigt somit seine bereits 1997 etablierte Rechtsprechung und führt diese fort (BAG 2 AZR 348/76).

BAG 5 AZR 409/19
Artikel: dz

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