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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Versicherung #Geschäftsführer #Vermögensschaden #Haftpflicht #GmbH


Mit Urteil vom 18.11.2020 entschied der BGH über die Geschäftsführerhaftung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der in §64 S. 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (oder Feststelltung der Überschuldung) der Gesellschaft geleisteten Zahlungen ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Nr. 1.1 der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitetenden Angestellten (ULLA) ist.

Dies ergibt sich daraus, dass allgemeine Versicherungbedingungen nach der Aufassung eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung auszulegen sind. Ein solcher geht jedoch davon aus, dass die Versicherung als Passivenversicherung sein Interesse daran schützt, keine Vermögenseinbußen infolge von gegen ihn gerichteten Schadensersatzforderungen zu erleiden; dies erfasst insbesondere das potentiell existenzvernichtende Haftpflichtrisiko des §64 S.1 GmbHG.

Der Anspruch stellt nach der Rechtsprechung keinen Deliktstatbestand, sondern eine eigenstängige Anspruchsgrundlage dar.

BGH IV ZR 217/19
Artikel: dz

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