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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Berichtigung #Erbquote #Erbschein

Mit Beschluss vom 18.09.2019 entschied das OLG München zur Berichtigung der Erbquote auf einem Erbschein. Es entschied, dass eine Korrektur der im Erbschein ausgewiesenen Erbquote nicht möglich ist, weil es sich dabei um einen essentiellen Bestandteil des Erbscheins handelt.

Die Zulässigkeit einer Berichtigung nach §42 FamFG von Erbscheinen ist sowohl der Sache nach als auch im konkreten Umfang umstritten.

Nach einer Ansicht handelt es sich bei einem Erbschein schon um keinen Beschluss i.S.d. §42 FamFG. Eine Berichtigung scheidet daher von vornherein aus.

Nach anderer Ansicht kommt eine Berichtigung in Betracht, solange es sich um Schreibfehler, unerhebliche Falschbezeichnungen oder „ähnlich offenbare Unrichtigkeiten“ handelt, sofern eine Berichtigung den sachlichen Gehalt des Erbscheins nicht berührt.

Das BayObLG hingegen bejahte die Berichtigung einer fehlerhaften Zeitangabe. Die Beseitigung unzulässiger oder die Aufnahme vorgeschriebener Zusätze sei zulässig, solange der sachliche Inhalt des Erbscheins unberührt bleibt.

Eine Berichtigung kommt bei einer fehlerhaften Erbquote folglich nach keiner der vorgenannten Ansichten in Betracht.

OLG München 31 Wx 274/19

Artikel: dz

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