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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #gewöhnlicher Aufenthalt #China #Rückkehr #Erblasser #Bindungen


Mit Beschluss vom 14.09.2020 entschied das OLG Frankfurt/M. über die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Erblassers, der 13 Jahre lang (und im Todeszeitpunkt) in China lebte, jedoch in Deutschland weiterhin soziale und wirtschaftliche Bindungen unterhielt und zurückkehren wollte, jedoch unmittelbar vor der Rückkehr starb.

Das Gericht erläuterte die Faktoren der Erw. 23 und 24 EuErbVo der Dauer und Regelmäßigkeit sowie den damit zusammenhängenden Umständen und Gründen.

Es betonte, dass allein das subjektive Element des Rückkehrwillens nicht geeignet sei, einen gewöhnlichen Aufenthalt entgegen der objektiven Gestaltung er Lebensverhältnisse in Deutschland zu begründen. Genauso wenig sei ein gelegentlicher Aufenthalt in Deutschland hierzu geeignet, wenn grundsätzlich auch eine soziale und berufliche Verwurzelung in China besteht.

Auch bei fortbestehendem Rückkehrwillen kann bei faktischer Integration in China ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von Deutschland nach China stattfinden, der nicht allein durch die tatsächlich näherrückende Rückkehr rückgängig gemacht werden kann.

Auch eine offensichtlich engere Verbindung i.S.d. Art. 21 Abs. 2 EuErbVo liegt in einem solchen Fall nicht vor.

OLG Frankfurt/M. 21 W 59/20
Artikel: dz

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