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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Erbvertrag #Rücktritt #Ehegatte #Geschäftsunfähigkeit

Mit Beschluss vom 27.01.2021 entschied der BGH über einen Rücktritt vom Erbvertrag bei Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten.

Das Gericht entschied, dass der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt ihm gegenüber nicht ausschließt. Der Rücktritt vom Erbvertrag kann jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dem Vorsorgebevollmächtigten des Geschäftsunfähigen erklärt werden.

Der geschäftsunfähig gewordene Ehegatte kann auf den Rücktritt zwar nicht mehr durch Errichtung letztwilliger Verfügungen reagieren. Ist der Rücktritt im Erbvertrag vorbehalten, so wurde der Erblasser jedoch ohnehin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich sein Vertragspartner einseitig vom Vertrag lösen kann.

Es verwirklicht sich lediglich das allgemeine Risiko, auf eine veränderte Situation wegen zwischenzeitlich eingetretener Testierfähigkeit nicht mehr reagieren zu können.

BGH XII ZB 450/20
Artikel: dz

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