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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Erbvertrag #Rechtswahl #Ehegatte #konkludent

Mit Beschluss vom 24.02.2021 entschied der BGH über die konludente Rechtswahl im Anwendungsbereich der EuErbVO.

Im konkreten Fall ging es um die Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuErbVO.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass sich die Frage, ob eine konkludente Rechtswahl vorliegt, dabei allein nach dem Unionsrecht richtet. Das hypothetisch gewählte Recht darf zur Auslegung nicht herangezogen werden.

Die Frage ist in der Literatur umstritten, wenn auch die wohl h.M. mit dem Ergebnis des BGH übereinstimmt. Für diese Auffassung spricht insbesondere der Wortlaut des Art. 22 Abs. 2 alt. 2 EuErbVO. Hiernach muss sich die Rechtswahl aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen ergeben. Auch die Erwägungsgründe 39 und 40 der EuErbVO sprechen für dieses Ergebnis.

BGH IV ZB 33/20
Artikel: dz

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