Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main –
Diese Kanzlei bildet aus!

Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Kündigung #Gründe #Arbeitgeber #Nachschieben #außerordentlich

Mit Beschluss vom 12.01.2021 entschied das BAG über das Nachschieben von Kündigungsgründen im Falle einer außerordentlichen Kündigung.

Nach der Entscheidung des Gerichts stellt §626 Abs. 2 BGB weder in direkter noch in analoger Anwendung ein Hindernis für das Nachschieben von Kündigungsgründen dar, sofern diese bei Zugang der außerordentlichen Kündigung bereits objektiv vorlagen, aber dem Kündigungsberechtigten noch nicht bekannt waren.

Es sei nicht von Relevanz, ob zwischen den bei Kündigungsausspruch schon bekannten und den erst nachträglich bekannt gewordenen Kündigungsgründen ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht. Die Vorstellung, eine Kündigung würde durch das Auswechseln von Gründen einen anderen Charakter erhalten, sei verfehlt, weil die Kündigung als neutrales Gestaltungselement keinen anderen Charakter habe, als dass sie das Arbeitsverhältnis auflösen soll.

Grundsätzlich missibillige die Rechtsordnung nicht einmal eine "blanko" Kündigung (eine Kündigung ohne jeden tragfähigen Grund). Das belegen die §§ 4, 7 KSchG, wonach sich der Arbeitnehmer auch gegen eine offenkundig unwirksame Kündigung rechtzeitig gerichtlich zur Wehr setzen muss, wenn diese nicht als wirksam gelten soll.

BAG 2 AZN 724/20

Artikel: dz

 

 

Zurück