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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Halterhaftung #Parkentgelt #Privatparkplatz

Mit Urteil vom 18.12.2019 entschied der BGH über die Halterhaftung für erhöhtes Parkentgelt auf kostenfreien Privatparkplätzen.

Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt (bei Unentgeltlichkeit) ein Leihvertrag über einen Abstellplatz zustande, indem der Fahrer das als Realofferte ausgestaltete Angebot durch das Abstellen annimmt.

Dieser Leihvertrag enthält ein Vertragsstrafenversprechen für den Fall des Überschreitens der Rückgabezeit.

Der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs ist Zustandsstörer und kann nach der Rechtsprechung des BGH auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung, den für die Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.

Für den zwischen Verleiher und Fahrzeugführer geschlossenen Vertrag hat er hingegen nicht einzustehen. Bislang war umstritten, ob den Fahrzeughalter nicht zumindest eine sekundäre Darlegungslast trifft. Der BGH nimmt eine solche nun für das Leihverhältnis an. Es kommt zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Fahrer und Verleiher. Der Fahrzeughalter hingegen kann Personen benennen, die im fraglichen Zeitraum eine Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeugs hatten.

BGH XII ZR 13/19

Artikel: dz

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