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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Spanien #Erbschein #Aufenthalt #Auswanderer

Mit Beschluss vom 20.11.2020 entschied das OLG Düsseldorf über die Kriterien für den gewöhnlichen Aufenthalt nach der EuErbVO.

 

Im vorliegenden Fall ging es um die Einziehung eines von einem deutschen Gericht erteilten Erbscheins wegen Unzuständigkeit des Gerichts. Der deutsche Erblasser war auf Gran Canaria in Spanien verstorben. Im Ergebnis verneinte das Gericht die Einziehung des Erbscheins wegen Unzuständigkeit.

 

Das Gericht führte aus, der Erblasser habe, trotz eines überwiegenden Aufenthalts in Spanien vor seinem Tode, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland behalten.

 

Insbesondere führte es hierbei an, dass der Erblasser sich eine Wohnung in Deutschland angemietet habe. Dies bekräftige seine, trotz des Aufenthalts in Spanien, anhaltende Eingliederung in Deutschland. Er wollte sich die Möglichkeit offen halten, jederzeit nach Deutschland als seinem Heimatland zu reisen, um sich dann in einer eigenen privaten Umgebung aufhalten zu können.

 

Laut dem Gericht legt hierin das maßgebliche Kriterium zur Abgrenzung von einem Auswanderer, der Deutschland nur als Gast besucht. Hieran vermag selbst die Äußerung gegenüber Bekannten, er wolle Deutschland endgültig verlassen, nichts zu ändern.

 

OLG Düsseldorf I-3 Wx 138/20

Artikel: dz

 

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