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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Betreuung #Anhörung

Mit Beschluss vom 20.11.2020 entschied der BGH über die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren.

 

Das Beschwerdegericht ist gem. §§ 68 Absatz III 1, FamFG, § 278 Absatz I FamFG grundsätzlich verpflichtet, die persönliche Anhörung des Betroffenen selbst vorzunehmen, sofern diese im ersten Rechtszug gänzlich unterblieben ist. Die Gründe des Unterbleibens sind hierbei nicht von Relevanz.

 

Die Möglichkeit von der persönlichen Anhörung abzusehen, §34 Ansatz II FamFG, wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Absatz I 2 FamFG statuierten Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen. Die für ein Absehen von der Anhörung erforderliche Feststellung, dass Rückschlüsse auf den natürlichen Willen des Betroffenen offensichtlich weder aufgrund verbaler noch aufgrund nonverbaler Kommunikation möglich sind, kann das Gericht regelmäßig nur auf der Grundlage eines noch aktuellen persönlichen Eindrucks treffen, den es bei einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen gewonnen hat.

 

Durch die persönliche Anhörung soll nicht nur rechtlichen Gehör gewährt werden, sondern gleichzeitig auch das Gericht in die Lage versetzt werden, das eingeholte Sachverständigengutachten zu würdigen.

 

Die Verpflichtung des Gerichts nach § 278 Absatz I 2 FamFG, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen, kann durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 276 Absatz I 2 Nr. 1 FamFG  nicht ersetzt werden.

 

BGH XII ZB 344/20

Artikel: dz

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