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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Versorgung #Ausgleich #Tod #Ehegatten

Mit  Beschluss vom 27.01.2021 entschied der BGH über den Versorgungsausgleich nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten.

Er kam dabei zu dem Schluss, dass §31 VersAusglG nicht voraussetzt, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich stirbt.

Die auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen werden  für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als fortbestehend fingiert. Dies stellt eine gesetzliche Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass nur solche Anrechte ausgeglichen werden können, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sind.

Das Anrecht besteht in der Versorgungszusage und den daraus erwachsenden Leistungsansprüchen selbst. Hierbei ist es nicht von Belang, welcher Finanzierungsmittel sich der Versorgungsträger für die laufende oder spätere Erfüllung seines Versorgungsversprechens bedient hat.

BGH XII ZB 336/20

Artikel: dz

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